Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 904 Unzulässigkeit der Haft

ZPO § 904 Unzulässigkeit der Haft

[ Auszug: Die Haft ist unstatthaft: 1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten     Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung ... ]